Zeugnisnoten

Lehrer haben Bewertungsspielraum

Lehrer haben einen pädagogischen Bewertungsspielraum bei der Leistungsfeststellung ihrer Schüler, so die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. Eine Ermittlung der Jahreszeugnisnote am Ende der Klassenstufe 10 unter Gewichtung der Leistungen im 1. und 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1 : 2 sei also rechtlich nicht zu beanstanden.

10.09.2010 Artikel
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Damit hat das Gericht den Antrag eines nicht versetzten Mainzer Gymnasiasten, ihn vorläufig in die Klassenstufe 11 zu versetzen, abgelehnt.

Der Schüler war am Ende der Klassenstufe 10 nicht in die 11. Klassenstufe versetzt worden, weil er im Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note "mangelhaft" hatte und diese Noten auch nicht ausgleichen konnte.

Der Schüler hatte Note "mangelhaft" in einem der beiden Fächer beanstandet, weil die Leistungen im 2. Schulhalbjahr im Vergleich zu denen aus dem 1. Schulhalbjahr doppelt gewichtet worden seien.

Pädagogische Einschätzung

Die Ermittlung der Jahresnote unter Gewichtung der Leistungen im 1. Schulhalbjahr und im 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1 : 2 sei nicht zu beanstanden, erklärte nun das Gericht. Die maßgeblichen Vorschriften enthielten keine rechnerischen Vorgaben im Sinne verbindlicher mathematischer Formeln zur Berechnung der Jahreszeugnisnoten. Es sei lediglich vorgegeben, dass Jahreszeugnisnoten aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr festgelegt werden. Wie sich die "stärkere Berücksichtigung" auszudrücken habe, obliege mangels weiterer Vorgaben der pädagogischen Einschätzung durch die Lehrkraft. Die stärkere Berücksichtigung erfordere nicht zwingend eine Gewichtung 1 : 2, sie stehe dem aber auch nicht entgegen. Die vorgenommene Gewichtung halte sich im Rahmen des pädagogischen Bewertungsspielraums, über den eine Lehrkraft bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verfüge.

(6 L 857/10.MZ, Beschluss vom 27.08.2010)


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