Schulen sollen Eltern zum Gespräch verpflichten können
"Eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus bildet das Fundament für eine gute schulische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Eltern, die sich dauerhaft einer Zusammenarbeit verweigern, müssen zukünftig mit der Einschaltung des Jugendamtes rechnen. Wenn dringender pädagogischer Handlungsbedarf besteht, ist eine enge Kooperation zwischen Schule und Eltern unabdingbar", erklärte Kultusminister Helmut Rau am Mittwoch (16. Mai) in Stuttgart. Am Vortag hatte der Ministerrat einen entsprechenden Entwurf des Kultusministeriums zur Änderung des Schulgesetzes beraten.
16.05.2007 Baden-Württemberg Pressemeldung Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-WürttembergNach den Worten von Kultusminister Rau sind die Eltern zur Zusammenarbeit mit der Schule bereits jetzt rechtlich verpflichtet. Es bestehe aber bislang keine Möglichkeit, diese Rechtspflicht durchzusetzen, auch dann nicht, wenn das pädagogische Handeln von Schule und Elternhaus aufeinander abgestimmt werden müsse. "Die Schulen erhalten jetzt für ihr Handeln die notwendige Rechtssicherheit", betonte Rau.
Die Gesetzesänderung ziele zunächst auf diejenigen Fälle, in denen das Sozialverhalten des Schülers problematisch und deshalb eine Abstimmung mit dem Elternhaus über das weitere pädagogische Vorgehen geboten sei. Als Beispiele nannte Rau anhaltendes Schulschwänzen, aber auch aggressives und störendes Verhalten im Unterricht und gegen Mitschüler. Als Reaktion sei zukünftig die Einschaltung des Jugendamtes möglich. Voraussetzung dafür sei, dass die Klassenkonferenz einen dringenden Aussprachebedarf festgestellt habe und die Eltern auch nach zweimaliger Aufforderung nicht zum Gespräch erscheinen.
Die geplanten Änderungen des Schulgesetzes sehen auch vor, die bestehenden Sanktionsmittel bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht weiter zu verschärfen. Es soll die Möglichkeit eines Zwangsgelds eingeführt werden. Es kann von der Schulaufsichtsbehörde verhängt werden, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht dafür sorgen, dass ihre Kinder der Schulpflicht nachkommen. Etwaige Verfahren werden dann vor den Verwaltungsgerichten stattfinden und nicht wie bisher bei den Amtsgerichten.
Sollten Eltern auch auf die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht reagieren, besteht nach Maßgabe des Entwurfs weiterhin die Möglichkeit, den Schüler durch die Polizei zur Schule zu bringen ("Schulzwang"). Dieses Mittel sei jedoch wirkungslos, wenn die Eltern ein Betreten der Wohnung durch die Polizei verhindern. In Ausnahmefällen sei, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses, die Durchsuchung der Wohnung durch die Polizeibeamten möglich. Darüber hinaus sei vorgesehen, dass die Anwendung von Schulzwang dann vor der Verhängung eines Zwangsgelds möglich sein soll, wenn das Kind trotz Aufforderung gar nicht erst zur Schule erscheint. "Damit soll überprüft werden können, ob in diesen Fällen außer der Schulpflichtverletzung eine weitere Pflichtverletzung der elterlichen Sorge vorliegt", hob Rau hervor.
Für die Fälle, in denen Jugendliche während der Schulzeit in der Öffentlichkeit angetroffen werden, hat das Kultusministerium mit dem Innenministerium den so genannten "Antreffbericht" ausgearbeitet. Danach muss die Polizei die Personalien aufnehmen sowie das Elternhaus und die Schule unterrichten.
Keine Kommentare vorhanden