Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ belegt wird, ist rechtmäßig, soweit die Überschreitung wesentlich ist. Damit wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Studierenden gegen eine entsprechende Bewertung seiner Klausur ab.
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