Bundesverfassungsgericht: Schulleiterbestellung auf Zeit nichtig!
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die nordrhein-westfälische Regelung verfassungswidrig ist, Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit zu vergeben. Diese Praxis verletzt das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes zu beachtende Lebenszeitprinzip. Es wird aber nicht nur die Verfassungswidrigkeit festgestellt, vielmehr ist die jetzige Regelung nichtig!
19.06.2008 Nordrhein-Westfalen Pressemeldung Philologenverband NRW (PhV NRW)Der Philologen-Verband sieht sich hundertprozentig in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass die zeitliche Übertragung von Führungsämtern rechtswidrig ist. Bereits im April 2006 hatte der Nordrhein-Westfälische Lehrerverband ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das die Verfassungsmäßigkeit des § 61 Schulgesetz prüfen sollte. Der Gutachter Prof. Dr. Matthias Pechstein von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt a.d. Oder stellte unzweideutig fest, dass das Schulleitungsamt auf Lebenszeit vergeben werden müsse, da sonst das Prinzip der Ämterstabilität verletzt werde. "Die Bestellung als Beamter auf Zeit gemäß der Regelung des § 25b LBG-NW stellt eine gemessen an Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu rechtfertigende Verletzung des Lebenszeitprinzips dar."
Der Gutachter erklärte bereits vor zwei Jahren, dass die nordrhein-westfälische Regelung den Konflikt provoziere, dass der Amtsinhaber auf Zeit auf seine Wiederwahl Rücksicht nehmen müsse und daher seine Entscheidungsspielräume außerordentlich eingeschränkt seien und seine Unabhängigkeit systematisch untergraben werde.
Heute nun erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass das Lebenszeitprinzip zu den "hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums" gehört. Dieses Lebenszeitprinzip gewährleistet die Unabhängigkeit des Beamten gerade im staatlichen Interesse.
Die Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit widerspreche der "rechtliche(n) Sicherheit, die ihm (dem Beamten) die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll.". "Der Beamte muss ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittelt, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße, versorgungsrechtlichen Nachteilen und einem Ansehensverlust bei Kollegen, Untergebenen und in der Öffentlichkeit.", so das Bundesverfassungsgericht.
"Es ist ein vernichtendes Urteil für die Landesregierung, wenn das Bundesverfassungsgericht jetzt feststellt, dass die Regelung in § 25b des Landesbeamtengesetzes nicht auf eine Stärkung der Leistungsfähigkeit zugeschnitten ist. Auch wird weder Mobilität noch Flexibilität der Beamten damit gesteigert. Zweifellos hat unser Rechtsgutachten den Weg zu dieser Verfassungsgerichtsentscheidung maßgebend beeinflusst. Der Philologen-Verband hat auf der ganzen Linie Recht behalten – eine späte Genugtuung", kommentiert Peter Silbernagel, Vorsitzender des Philologen-Verbandes.
Bereits am 27.09.2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein entsprechendes Urteil getroffen, wonach Führungsämter Lebenszeitbeamten nicht auf Zeit übertragen werden dürfen. Der Philologen-Verband forderte daraufhin die Landesregierung auf, nicht die Letztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. "Leider hat man nicht auf unseren Rat gehört. Nun ist das Desaster umso größer!", so Peter Silbernagel.
Jetzt wird das Land NRW ganz schnell handeln müssen. Zweifellos wird mit der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auch die Attraktivität von Schulleitungsämtern deutlich wachsen, so der nordrhein-westfälische Philologen-Verband.
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