Koalition macht den Weg frei für Gemeinschaftsschulen

Eine Arbeitsgruppe aus Schulpolitikern der Regierungskoalition hat sich auf einen bildungspolitischen Rahmen für so genannte Gemeinschaftsschulen geeinigt. "Damit werden unterschiedliche Formen längeren gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I und schulformübergreifende Kooperationen ermöglicht", hieß es aus der Arbeitsgruppe, der Kultusminister Steffen Flath (CDU) und die schulpolitischen Sprecher Thomas Colditz (CDU) und Martin Dulig (SPD) sowie der Leipziger Beigeordnete Burkhard Jung (SPD) angehörten.

15.07.2005 Sachsen Pressemeldung Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Gemäß dem abgestimmten Rahmen können Gemeinschaftsschulen aus beliebigen regulären öffentlichen Schulen gebildet werden. Auch Förderschulen können einbezogen werden, wenn die sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist. Für Gemeinschaftsschulen gelten ebenso die gesetzlichen Bestimmungen zur Mindestzügigkeit wie für Mittelschulen, das heißt sie müssen mindestens zweizügig sein. Darüber hinaus werden keine strukturellen Vorgaben gemacht. Wenn sich der Schulversuch auf die Sekundarschule I, also Formen des gemeinsamen Lernens ab Klasse 5 bezieht, sind schulorganisatorisch Verbindungen auch mit Grundschulen möglich. Die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu Bildungszielen und der nationalen Bildungsstandards sind verbindlich.

Auf Gemeinschaftsschulen muss den Schülerinnen und Schülern ein fächerspezifisches Lernen nach verschiedenen Anspruchsniveaus ermöglicht werden. Abweichungen von der sogenannten äußeren Differenzierung in die Bildungsgänge Hauptschule, Realschule und Gymnasium sind nur möglich, wenn ein entsprechend untersetztes Konzept vorgelegt wird. Dabei muss die Anschlussfähigkeit an Bildungsgänge regulärer Schulen gesichert sein.

Schulträger, die eine Gemeinschaftsschule einrichten wollen, müssen ein pädagogisches Konzept vorlegen, dass die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherstellt. Wochenstundentafel, Schulordnung und weitere zentrale Vorgaben können in diesem Rahmen modifiziert und durch eigene Regelungen ersetzt werden. Der Schulversuch soll eine Laufzeit von mindestens sechs Jahren haben und bei Erfolg regulär weiterlaufen. Das Kultusministerium sichert die wissenschaftliche Begleitung.

Schulträger müssen die Anträge bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Anmeldetermin für Klasse 5 bei den Regionalschulämter stellen. Die Ämter beraten die Schulträger und Schulen bei der Entwicklung, Beantragung und Durchführung der Schulversuche.


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