Niedersachsen

Oberschule braucht einen G9-Zweig

Der VNL/ VDR nimmt zur Kenntnis, dass die demographische Entwicklung ,der freie Elternwille und der Wunsch der Eltern nach einem möglichst langen "Offenhalten" der Option Abitur für ihre Kinder eine Änderung der Dreigliedrigkeit zur Folge hat. Der vorgelegte Gesetzentwurf trägt diesen Tatsachen weitgehend Rechnung.

27.01.2011 Pressemeldung Verband Reale Bildung

Obwohl mit der Einführung der Oberschule die Tage der Realschule gezählt sind, kann der VNL /VDR der Einführung der Oberschule zustimmen, wenn die Oberschule grundsätzlich die Möglichkeit hat, einen gymnasialen Zweig zu führen, der als G 9 angelegt ist.

Unserer Ansicht nach ist die Oberschule für Eltern nur attraktiv, wenn ihren Kindern die Möglichkeit geboten wird, direkt das Abitur anzusteuern. Die Beobachtung nach Auflösung der Orientierungsstufe lässt aus Sicht des VNL/VDR keine andere Erklärung für die nicht unerheblichen Anmeldezahlen von realschulempfohlenen Kindern im Gymnasium zu.

Der "alte Weg", erst nach dem erweiterten Realschulabschluss eine gymnasiale Oberstufe zu besuchen, hat für die Eltern massiv an Attraktivität verloren. Dazu trug sicherlich auch die zwangsweise Wiederholung der 10. Klasse im allgemeinbildenden Gymnasium bei, die von leistungsstarken Realschülern als diskriminierend empfunden wird.

Der sehr viel beliebtere Weg über das Berufliche Gymnasium ist auch derzeit als Abitur nach 13 Jahren konzipiert.

Wenn die Durchlässigkeit nicht nur auf dem Papier stehen soll, sondern tatsächlich gewünscht ist, ist es nur vernünftig, den Kindern, die ein geringeres Lerntempo als die gymnasialempfohlenen Grundschüler haben, ebensoviel Zeit zu lassen; zumal auch nach dem vorgelegten Gesetzentwurf diejenigen, die die gymnasiale Oberstufe in einem Beruflichen Gymnasium besuchen wollen, weiterhin 13 Jahre Zeit bis zum Abitur haben.

Der VNL /VDR ist sicher, dass eine Schulform nur existieren kann, wenn sie Leistungsträger hat. Da es unter der Prämisse "freier Elternwille" keine homogenen Lerngruppen mehr gibt, kommt keine Schulform ohne "Zugpferde" aus. Der Mangel an Leistungsträgern in der derzeitigen Hauptschule ist ein wesentlicher Grund für deren Niedergang.

Der VNL / VDR ist der Ansicht, dass es weder nötig noch möglich ist, dass an jeder Oberschule eine Oberstufe geführt wird. Vermutlich werden sich die meisten Absolventen eher für ein Berufliches Gymnasium entscheiden. Über Kooperationen zwischen Oberschule und Beruflichem Gymnasien sollte in Kürze nachgedacht werden.

Zur inneren Ausgestaltung der Oberschule

Wenn die neue Schulform akzeptiert werden soll, sind nach Meinung des VNL /VDR für den Sek-I-Bereich folgende Voraussetzungen unverzichtbar:

  • Maximale Klassengröße : 25 Schülerinnen und Schüler
  • Gleiche Unterrichtsverpflichtung und Besoldung für alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, die kein Beförderungsamt innehaben.
  • Unterrichtsverpflichtung nach IGS-Standard, also 24,5 Stunden
  • Profilbildung und Fachleistungsdifferenzierung, die die Durchlässigkeit ermöglicht.
  • Weitgehende Entscheidungsfreiheit der Schule (Eigenverantwortlichkeit!) bei der Gestaltung der Stundentafel.
  • Erteilung des Unterrichts ausschließlich von universitär ausgebildeten Lehrkräften, die mindestens die Berechtigung haben, im Sekundarbereich I Unterricht zu erteilen.
  • Ausreichende Ausstattung mit Personal für außerunterrichtliche Tätigkeiten.
  • Hinreichende Anzahl von Beförderungsstellen, mindestens Standard der IGS.

Sollte die Oberschule nicht merklich besser ausgestattet werden als die derzeitigen Schulformen im Sek I Bereich, wird sie bei Eltern keine Akzeptanz finden. Der Spareffekt, der die Zusammenlegung von Schulformen hat, muss sich in der Oberschule auszahlen.

Der VNL /VDR warnt eindringlich davor, MINISYSTEME einzurichten. So sehr auch der Wille der Schulträger verständlich ist, keine Schule zu schließen, halten wir es bei dem Schülerrückgang für unumgänglich, dass es zu Schulschließungen kommt. Dies gilt für alle allgemeinbildenden Schulen.

Die Vorgabe in §106, Abs.3, 2 ist unserer Meinung nach abenteuerlich und kann nur für Unruhe und Ärger in ländlichen Gebieten sorgen. Ob ein Schulträger eine Oberschule mit gymnasialem Zweig einführt, kann nicht von der Genehmigung der Nachbarkommune abhängig sein. Das im Gesetzentwurf vorgeschlagene Verfahren erinnert sehr an den Augsburger Religionsfrieden des 16. Jahrhunderts, wir sind inzwischen im 21. angekommen.

Ansprechpartner

Verband Reale Bildung

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